Hochschulzugang für Beruflich Qualifzierte
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Vom 1. Januar 2005
§ 59 Hochschulzugang für Berufstätige
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium - Berufstätigenhochschulzugangsverordnung BerufsHZVO
Beruflich qualifizierte Bewerber/innen besitzen unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikation für ein Hochschulstudium oder können diese durch das Ablegen einer Prüfung erwerben.
1. Allgemeiner Hochschulzugang (ohne Eignungsprüfung)
Beruflich Qualifizierte mit Meisterprüfung oder anerkannter gleichwertiger beruflicher Fortbildung besitzen die Qualifikation, um sich für ein Bachelorstudium ihrer Wahl zu bewerben:
Es gelten folgende Voraussetzungen, um am Zulassungsverfahren teilzunehmen
- Die Gleichwertigkeit der Fortbildung wird von der Hochschule geprüft und festgestellt.
- Es muss ein schriftlicher Nachweis über ein an einer Hochschule erfolgtes Beratungsgespräch erbracht werden. (Bitte vereinbaren Sie frühzeitig einen Beratungstermin mit dem Studiendekan/der Studiendekanin des Studiengangs, für den Sie die Zulassung beantragen.
Bewerbungsfristen
- 15. Januar für das Sommersemester
- 15. Juli für das Wintersemester
2. Hochschulzugang in fachlich entsprechenden Studiengängen nach Ablegen einer EignungsprüfungBeruflich Qualifizierte, die
• eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben,
• eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung nachweisen können, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang entsprechenden Bereich
• einen schriftlichen Nachweis über ein an einer Hochschule erfolgtes Beratungsgespräch erbringen
können durch das Bestehen einer Eignungsprüfung die Hochschulzugangsberechtigung für ihrer Ausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechende Studiengänge erwerben.
Bewerbungsfrist
- 1. Februar für das folgende Wintersemester
Die Eignungsprüfung wird an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Konstanz durchgeführt.
3. Hochschulzugang in fachlich entsprechenden Studiengängen für bestimmte Berufsgruppen nach Ablegen einer besonderen Eignungsprüfung Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher und Heilerziehungspfleger mit einer staatlichen Anerkennung können die Qualifikation für ein Studium im Studiengang Soziale Arbeit auch durch das Ablegen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben.
Dasselbe gilt für Altenpfleger, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Entbindungskrankenpfleger und Hebammen mit mittlerem Bidlungsabschluss für ein Studium in Pflegewissenschaflichen Studiengängen.
Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist bis spätestens
15. Januar an die Hochschule Esslingen zu stellen.
Die besondere Eignungsprüfung wird einmal im Jahr, im Frühling, angeboten. Sie wird im Jahr 2012 an der Hochschule Esslingen durchgeführt.